Der rechtliche Status der Art | Die Bechsteinfledermaus | Die Bechsteinfledermaus
Einstellungen

Der rechtliche Status der Art

Die Bechsteinfledermaus ist in Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie  (Fauna-Flora-Habitat) der Europäischen Union gelistet. Diese Richtlinie bildet zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie  von 1979 die Grundlage des Schutzgebietssystems Natura 2000.

Die FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse in einem günstigen Erhaltungszustand zu halten oder sie in diesen Zustand zu bringen. Das gilt auch für die Bechsteinfledermaus, und zwar auf der gesamten Fläche (also auch außerhalb der Natura 2000-Gebiete), weil sie in Anhang IV der Richtlinie gelistet ist. Gemäß Art. 11 der Richtlinie überwachen die Mitgliedsstaaten den Erhaltungszustand und berichten gemäß Art. 17 alle sechs Jahre darüber.

Wegen der Listung im FFH-Anhang IV ist die Bechsteinfledermaus gemäß Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt. Es gelten die Schutzvorschriften des § 44 BNatSchG.

 


powered by webEdition CMS