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Aktuelle Satzung des Naturparks RheinTaunus

in der Fassung vom 08.12.2017, gültig ab dem 13.03.2018

Öffentlich bekannt gemacht und bereitgestellt auf der Internetseite des Zweckverbandes unter www.naturpark-rhein-taunus.de am 12.03.2018. Die Hinweisbekanntmachung erfolgte im Wiesbadener Kurier am 09.03.2018. Download als pdf.

Aufgrund der §§ 7 Abs. 2, 9, 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Naturpark RheinTaunus in ihrer Sitzung am 08.12.2017 folgende Änderung der Verbandssatzung beschlossen:

§ 1
Mitglieder, Name, Sitz
(1) Der Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG).
(2) Der Zweckverband führt den Namen "Naturpark RheinTaunus" mit dem Sitz in Idstein.
(3) Der Naturpark umfasst das Gebiet des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden mit den aus einer Karte (Anlage zur Satzung) ersichtlichen Gebietsteilen; dieses Gebiet bildet den "Naturpark RheinTaunus". Die Karte ist Bestandteil dieser Verbandssatzung und ist bei der Geschäftsstelle vorzuhalten.

§ 2
Selbstverwaltungskörperschaft
(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.
(2) Der Verband kann durch den Beitritt weiterer kommunaler Gebietskörperschaften erweitert werden.

§ 3  
Aufgaben
(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die im § 27 BNatSchG genannten Ziele im Zusammenwirken mit allen interessierten Stellen umzusetzen und durch Maßnahmen auf dem Gebiete des Landschaftsschutzes den "Naturpark RheinTaunus" zu fördern. In diesem, als Erholungsgebiet besonders geeigneten Raum, soll der Naturpark die heimische Pflanzen- und Tierwelt schützen, die Landschaft der Region erhalten, gestalten, entwickeln und pflegen und eine naturnahe Erholung ermöglichen. Der Verband leistet einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Region.
(2) Der Erfüllung dieser Aufgaben dienen insbesondere die Lenkung des Erholungsverkehrs durch Schaffung und Unterhaltung der erforderlichen Infrastruktur, sowie die Förderung der umweltfreundlichen Freizeitnutzung, der Umweltbildung und der einer naturnahen Erholung dienenden Maßnahmen und Einrichtungen innerhalb des Naturparks. Die Lenkung soll insbesondere den Schutz störungsempfindlicher Arten und Biotope unterstützen und der Förderung der biologischen Vielfalt dienen.
(3) Im „Naturpark RheinTaunus“ kann der Zweckverband neben eigenen Anlagen aus kulturhistorischen Gründen auch fremde Einrichtungen in geringem Umfang betreuen.
(4) Die Rechte der Gemeinden nach bestehenden Gesetzen (u.a. dem Baugesetzbuch) für die eigene Ortsplanung bleiben unberührt. Der Zweckverband nimmt keine Hoheitsrechte der Gemeinden wahr. Er ist Träger öffentlicher Belange im Sinne des Baugesetzbuches.
(5) Die mittel- und langfristige Umsetzung der Ziele des Naturparks erfolgt durch einen Naturparkplan. Dieser ist möglichst im Turnus von 10 Jahren fortzuschreiben.

§ 4
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, sofern kein Fall des § 18 vorliegt, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Organe, Ehrenamtlichkeit
(1) Organe des Zweckverbandes sind
1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsvorstand und
3. der Beirat
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und des Beirates sind ehrenamtlich tätig.

§ 6
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus 20 Vertretern/innen der Mitglieder, ausgenommen deren Oberbürgermeister/in und Landrat/rätin (vergleiche § 10 Abs.1 der Satzung) zusammen. Davon entfallen auf die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie den Rheingau-Taunus-Kreis je 10 Vertreter/innen.
(2) Jede(r) Vertreter/in eines Verbandsmitglieds hat in der Verbandsversammlung eine Stimme. Die Verbandsmitglieder können den von Ihnen gewählten Vertretern Weisungen bezüglich des Stimmverhaltens erteilen.
(3) Die Vertreter/innen der Landeshauptstadt Wiesbaden werden von der Stadtverordnetenversammlung für deren Wahlzeit gewählt. Der Rheingau-Taunus-Kreis entsendet neben 7 Vertretern/innen, die dem Kreisausschuss oder dem Kreistag angehören müssen, 3 Vertreter/innen, die Mitglieder von Gemeindevorständen oder Gemeindevertretungen sind. Die Vertreter/innen des Rheingau-Taunus-Kreises werden von dem Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit gewählt.
(4) Die Wahl der Vertreter/innen zur Verbandsversammlung muss jeweils innerhalb von 3 Monaten nach der Neuwahl der Vertretungskörperschaft erfolgen. Die gewählten Vertreter/innen üben ihr Mandat auch nach Ablauf der Wahlperiode aus, bis sich die neugewählte Verbandsversammlung konstituiert hat. Verliert ein Verbandsvertreter/in sein/ihr kommunales Amt oder Mandat, so erlischt seine/ihre Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Innerhalb von 3 Monaten ist ein(e) Nachfolger/in zu wählen.
(5) Für jede(n) Vertreter/in in der Verbandsversammlung ist für den Fall seiner/ihrer vorübergehenden Verhinderung ein(e) Stellvertreter/in zu wählen.
(6) Mitglieder des Verbandsvorstandes, deren Stellvertreter/innen sowie Bedienstete des Verbandes können nicht gleichzeitig als Vertreter/innen eines Verbandsmitglieds der Verbandsversammlung angehören.

§ 7
Einberufung, Vorsitzende(r)
(1) Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr und im Übrigen so oft einzuberufen, wie es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung muss ferner unverzüglich erfolgen, wenn sie von der Hälfte der Vertreter der Verbandsversammlung oder vom Verbandsvorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt wird.
(2) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter/in.
(3) Die/der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen Zugang der Ladung und dem Sitzungstag muss mindestens eine Woche liegen. In eilbedürftigen Fällen kann die/der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am zweiten Tag vor dem Sitzungstag zugehen; auf die Eilbedürftigkeit ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Zu ihrer ersten Sitzung nach Ablauf der Wahlzeit der Mitglieder der Verbandsversammlung wird die Verbandsversammlung von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Hinderungsfall von dessen/deren Stellvertreter/in einberufen; sie/er leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden.
(5) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen (§ 7 Abs. 2 KGG i.V.m. § 52 HGO).

§ 8
Zuständigkeit
Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes und die ihr durch das KGG zugewiesenen Aufgaben. Sie beschließt insbesondere über folgende Aufgaben, die sie nicht übertragen kann:
a)    Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
b)    Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,                 
c)    die Auflösung des Zweckverbandes,
d)    Aufstellung des Rahmenprogramms und der Entwicklungspläne,
e)    den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
f)    die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 5, 8, 9 (= Jahresrechnung u. –abschluss / Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung), 15, 17, 18 HGO
g)    Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern,
h)    die Kooperation mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Verbänden oder deren Aufnahme als Mitglied.

§ 9
Beschlussfähigkeit
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen, darunter die/der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in, vertreten sind. Wurde eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt und tritt die Verbandsversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter/innen beschlussfähig, wenn in der Ladung zu der zweiten Sitzung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen wurde.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetze oder die Verbandssatzung nichts Anderes bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Beschlüsse über die Änderung der Verbandsaufgaben sowie Beschlüsse gemäß § 8 Buchstaben a) bis c) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, Beschlüsse gemäß § 8 Buchstaben d) bis h) der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
(4) Über die Verhandlung und Beschlüsse der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von/vom der Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterzeichnen ist. Der/dem Vorsitzenden des Beirats und der/dem Vorsitzenden des Vorstands ist eine Niederschrift zu übersenden.
(5) Die/der Vorsitzende des Beirats (Beirat) und die/der Vorsitzende des Vorstands (Vorstand) sollen an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 10
Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus der/dem Landrat/rätin des Rheingau-Taunus-Kreises und dem /der Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Wiesbaden, die sich durch andere Mitglieder des Kreisausschusses und des Magistrates vertreten lassen können. Dabei können Mitglieder des Verbandsvorstandes nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören. Der Kreisausschuss und der Magistrat entsenden je einen weitere(n) Vertreter/in aus ihrer Mitte in den Vorstand.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsversammlung die/den Vorsitzenden sowie eine(n) Stellvertreter/in.
(3) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
(4) Die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Beendigung seiner/ihrer Tätigkeit im Amt des Verbandsmitglieds.

§ 11
Zuständigkeit und Leistung
(1) Dem Verbandsvorstand obliegt die Führung und Verwaltung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes, soweit sie nicht nach dem KGG oder der Verbandssatzung der Verbandsversammlung vorbehalten sind. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie aus.
(2) Der Vorstand vertritt den Zweckverband. Für ihn handelt die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle die/der Stellvertreter/in. Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einschließlich der Kassentätigkeit und von nicht erheblicher Bedeutung werden vom Vorsitzenden oder seinem/er Stellvertreter/in erledigt. Bei Ausführung der Geschäfte und der Kassentätigkeit bedient sich der Vorstand der sächlichen und personellen Mittel einer ständigen Geschäftsstelle, die von einem/ einer vom Verbandsvorstand zu bestellenden Geschäftsführer/in geleitet wird. Die Geschäftsführung wird in einer Geschäftsanweisung geregelt.
Der Zweckverband führt eine eigene Kasse und Rechnung.
(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes handschriftlich unterzeichnet sind, es sei denn, dass es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die für den Verband nicht von erheblicher Bedeutung sind.

§ 12
Einberufung, Beschlussfähigkeit
(1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden von der/dem Vorstandsvorsitzenden und im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/in geleitet.
(2) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft die Angelegenheiten des Verbands es erfordern. Der Vorstand muss unverzüglich zu einer Sitzung einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Für das Einladungsverfahren gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
(3) Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Zu den Beratungen können Sachverständige, Mitglieder des Beirats und die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung hinzugezogen werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Verbandsvorsitzenden den Ausschlag.
(5) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen sowie der Beschlüsse wiedergibt. Sie ist von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes und der/dem Schriftführer/-in zu unterzeichnen. Der/dem Vorsitzenden des Beirats und der/dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu übersenden.

§ 13
Beirat
(1) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, in welchem jedes Zweckverbandsmitglied vertreten ist.
(2) Dem Beirat sollen, außer den Naturschutzbehörden als Vertreter der einzelnen Zweckverbandsmitglieder, besonders sachkundige Personen der Fachgebiete Forst, Landwirtschaft, Naturschutz, Landespflege und Tourismus, sowie weitere Persönlichkeiten, Vertreter von Behörden, Dienststellen und Vereinigungen, die an der Entwicklung und Förderung des Naturparks ein besonderes Interesse haben, angehören. Seine Mitglieder werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsversammlung berufen. Der Beirat soll nicht mehr als 15 Mitglieder haben. Der Beirat wählt aus seiner Mitte für diesen Zeitraum eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden und eine/einen Stellvertreterin/Stellvertreter.
(3) Der Beirat berät die Verbandsversammlung und den Vorstand bei der Aufstellung des Rahmenprogramms und der Entwicklungspläne und der Naturparkplanung nach § 3 Abs. 5. Die Mitglieder des Beirats fördern und unterstützen den Naturpark bei seiner Außendarstellung und Entwicklung.
(4) Die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft den Beirat zu seiner ersten Sitzung ein. In dieser Sitzung werden die/der Vorsitzende des Beirats und sein(e) Stellvertreter/in gewählt. In der Folge wird der Beirat von seinem/er Vorsitzenden einberufen. Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr. Für das Einladungsverfahren gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von der/dem Vorsitzenden des Beirats zu unterzeichnen ist, sie gelten als Handlungsempfehlungen für Vorstand und Verbandsversammlung. Dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Vorsitzenden des Vorstandes ist je eine Niederschrift zu übersenden.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes, die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung und die/der Geschäftsführer/in sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 14
Übertragung von Aufgaben
(1) Die Durchführung vom Verband beschlossener Maßnahmen kann an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Vereinigungen mit deren Zustimmung übertragen werden.

§ 15
Verbandswirtschaft
(1) Für die Verbandswirtschaft und die Haushaltsführung gelten die Vorschriften des 6. Teils der Hessischen Gemeindeordnung nach Maßgabe des § 18 KGG sinngemäß mit Ausnahme der Bestimmungen über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und die Einrichtung der Rechnungsprüfungsämter. Die Rechnungsprüfungsaufgaben werden im jährlichen Wechsel von den Rechnungsprüfungsämtern des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden wahrgenommen.
(2) Geschäfts- und Haushaltsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.

§ 16
Umlagen
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, Umlagen.
(2) Die Umlagen werden von dem Rheingau-Taunus-Kreis und der Landeshauptstadt Wiesbaden zu gleichen Teilen erhoben.

§ 17
Austritt aus dem Zweckverband
(1) Ein Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist aus dem Verband austreten. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Verbandsvorstand zu erklären. Ein Vermögensausgleich findet nicht statt. Geleistete Umlagen werden nicht erstattet.
(2) Im Übrigen gilt § 21 KGG.

§ 18
Auflösung des Zweckverbandes
(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes fällt das Eigentum am Verbandsvermögen jeweils in das Eigentum desjenigen Mitglieds, in dessen Gebiet sich die betreffende Anlage befindet, mit der Maßgabe, dass es nur für gemeinnützige Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes verwendet werden darf.
(2) Das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Barvermögen wird nach Maßgabe der letzten Umlagequote bzw. nach der Höhe der Zuwendungen auf die Verbandsmitglieder und das Land Hessen verteilt, mit der Maßgabe, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Landschafts- und Naturschutzes auf dem Gebiet des Mitglieds verwendet werden muss.
(3) Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt.
(4) Ein sonstiger Wertausgleich findet zwischen den Verbandsmitgliedern nicht statt.

§ 19
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen - vorbehaltlich Abs. 5 - durch kostenfreie Bereitstellung auf der in ausschließlicher Verantwortung des Zweckverbandes betriebenen Internetseite www.naturpark-rhein-taunus.de unter Angabe des Bereitstellungstages. Auf die öffentliche Bekanntmachung wird jeweils im Wiesbadener Kurier unter Hinweis auf die Internetseite des Zweckverbandes hingewiesen.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung im Internet ist mit Ablauf des Bereitstellungstages vollendet.
(3) Satzungen sind für die Dauer ihrer Geltung unter der in Abs. 1 angegebenen Internetadresse dauerhaft zugänglich. Im Fall der Änderung des Verbandsrechts gilt dies nicht nur für den ursprünglichen Text der Rechtsvorschrift und für die Änderungsnorm, sondern auch für die aktuell gültige Fassung der Satzung.
(4) Nach Abs. 1 bekannt gemachte Satzungen sind für jede Person während der öffentlichen Sprechzeiten der Geschäftsstelle in Papierform einzusehen. Auf Wunsch wird für diese gegen Kostenerstattung ein entsprechender Ausdruck der Satzung gefertigt. Auf diese Rechte wird im Rahmen der Bekanntgabe nach Abs. 1 Satz 2 hingewiesen.
(5) Die öffentliche Bekanntmachung von Plänen, Karten oder Zeichnungen und der dazu gehörenden Begründungen oder Erläuterungen erfolgt vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung im Wege der öffentlichen Auslegung. Die Pläne oder Zeichnungen und die dazu gehörenden Begründungen oder Erläuterungen sind während der allgemeinen Dienstzeiten in einem für jedermann zugänglichen und besonders gekennzeichneten Raum in der Geschäftsstelle im Veitenmühlweg 5 in 65510 Idstein für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Vor Beginn der Auslegung sind der Gegenstand, der Ort und die Zeit der Auslegung durch Abdruck im Wiesbadener Kurier bekannt zu geben. Die Tage des Beginns und des Endes der Auslegung sind auf den offengelegten Plänen, Karten oder Zeichnungen und den dazugehörenden Begründungen oder Erläuterungen zu vermerken.
(6) Die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 5 ist mit dem Ablauf der für die Auslegung vorgeschriebenen Frist vollendet.
(7) Die Abs. 5 und 6 gelten entsprechend für alle sonstigen öffentlichen Auslegungen, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht etwas Anderes bestimmt oder zulässt.
 

§ 20
Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung
Auf den Zweckverband finden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend Anwendung, soweit nicht das KGG oder diese Verbandssatzung etwas anderes bestimmen.

§ 21
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Idstein, den 08.12.2017 für den Zweckverband Naturpark RheinTaunus

Der Verbandsvorstand

Stadtrat Andreas Kowol                        Landrat Frank Kilian
Vorsitzender des Verbandsvorstandes        Stellvertretender Vorsitzender des Verbandsvorstands




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